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Art. 23 § 2 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 2

Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Masseverwalter die Befriedigung seines Anspruchs verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144928

alte Dokumentnummer

N9194041563L

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