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Art. 23 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 3

Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Insolvenzordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR40118884

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