Artikel 1
— I. Abschnitt.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
10011229
Dokumentnummer
NOR12144669
alte Dokumentnummer
N9193741397L
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