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Artikel 1 Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1937

Artikel 1

— I. Abschnitt.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144669

alte Dokumentnummer

N9193741397L

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