Artikel V.
Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.
Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004566
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