II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.
Artikel IV.
Die europäische Donaukommission besteht vorläufig aus Vertretern Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Rumäniens, und zwar aus je einem Delegierten dieser Mächte.
Es kann jedoch jeder europäische Staat, der künftig ein hinreichendes Maß von handelsmaritimen und europäischen Interessen an den Donaumündungen nachweisen wird, über sein Ansuchen durch einstimmigen Beschluß der in dieser Kommission vertretenen Regierungen zur Vertretung in dieser Kommission zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004565
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