V. Übergangsbestimmung.
Artikel XLIII.
Die Abmachungen des vorliegenden Übereinkommens sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie jenen Bestimmungen der Friedensverträge, die sich aus den Artikeln 327 (Absatz 3), 332 (Absatz 2), und 378 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Artikeln der Friedensverträge von Saint-Germain, von Neuilly und von Trianon ergeben, in keiner Weise Abbruch tun.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004604
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