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Artikel XLII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XLII.

Das gegenwärtige Statut kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens einer Revision unterzogen werden, wenn zwei Drittel der Signatarstaaten unter Angabe jener Bestimmungen, die ihnen nachprüfungsbedürftig erscheinen, hierauf antragen. Dieser Antrag ist an die Regierung der französischen Republik zu richten, die innerhalb von sechs Monaten den Zusammentritt einer Konferenz veranlassen wird, zu der alle Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zu laden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004603

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