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Artikel XXXIX. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

IV. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel XXXIX.

Die internationale und die europäische Donaukommission werden alle Maßnahmen zur Sicherung der Einheitlichkeit des Donauregimes im Rahmen der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit treffen.

Sie werden zu diesem Zwecke regelmäßig alle Auskünfte, Schriftstücke, Niederschriften, Studien und Entwürfe, welche beide Kommissionen interessieren können, austauschen. Sie können einvernehmlich gleichartige Schiffahrts- und Strompolizeiregeln festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004600

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