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Artikel XL. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XL.

Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004601

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