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Artikel XXXVI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXXVI.

Als ordentlicher Sitz der internationalen Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Tage des Geltungsbeginnes des gegenwärtigen Übereinkommens Bratislava festgesetzt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat die Kommission das Recht, ihren Sitz für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren nach einer anderen, an der Donau gelegenen Stadt zu verlegen, in Gemäßheit einer Reihenfolge, deren Einzelheiten sie selbst zu bestimmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004597

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