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Artikel XXXVII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXXVII.

Die internationale Kommission genießt sowohl für ihre Anlagen als auch für die Person ihrer Delegierten jene Vorrechte und Immunitäten, welche den beglaubigten diplomatischen Vertretern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten zuerkannt sind.

Sie hat das Recht, auf ihren Fahrzeugen und auf ihren Gebäuden eine Flagge zu hissen, deren Form und Farben sie selbst bestimmt.

Schlagworte

Friedenszeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004598

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