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Artikel XXII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXII.

Auf dem internationalisierten Donaunetz ist die Beförderung von Gütern und Reisenden zwischen Häfen verschiedener Uferstaaten sowie auch zwischen Häfen ein und desselben Staates im Sinne der vollkommenen Gleichheit für alle Flaggen frei und offen.

Gleichwohl darf die Einrichtung eines regelmäßigen Lokaldienstes zur Beförderung von Reisenden sowie von nationalen oder nationalisierten Gütern zwischen Häfen ein und desselben Staates seitens einer ausländischen Flagge nur unter Beachtung der Reglements des Landes und mit Zustimmung der Behörden des beteiligten Uferstaates erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004583

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