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Artikel XXI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXI.

Sollten sich die Uferstaaten zur Errichtung von Freihäfen oder Freizonen in solchen Häfen bestimmt finden, in denen notwendigerweise oder regelmäßig eine Umladung der Güter zu erfolgen pflegt, so sind die auf die Benutzung dieser Häfen oder Zonen bezughabenden Reglements der internationalen Kommission mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004582

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