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Artikel XVII. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XVII.

Hinsichtlich jener Abschnitte der Donau, welche die Grenze bilden, wird die Ausführung der Arbeiten und die Aufteilung der durch sie verursachten Ausgaben durch Abkommen zwischen den beteiligten Uferstaaten geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Abkommens hat die Kommission, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Friedensverträge, die Bedingungen, unter denen die erwähnten Arbeiten auszuführen sind, und allenfalls die Aufteilung der durch ihre Ausführung veranlaßten Ausgaben selbst zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004578

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