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Artikel XVI. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XVI.

Der Staat, der die Ausführung von eigentlichen Verbesserungsarbeiten und von Arbeiten übernommen hat, welche die Erhaltung von Verbesserungsarbeiten von besonderer Bedeutung zum Gegenstande haben, kann von der Kommission ermächtigt werden, die Kosten dieser Arbeiten durch Einhebung von Schiffahrtsabgaben zu bedecken.

Führt die Kommission Arbeiten dieser Art selbst aus, so kann sie ihre Aufwendungen durch Einhebung von Abgaben bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004577

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