Artikel XVII.
Hinsichtlich jener Abschnitte der Donau, welche die Grenze bilden, wird die Ausführung der Arbeiten und die Aufteilung der durch sie verursachten Ausgaben durch Abkommen zwischen den beteiligten Uferstaaten geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Abkommens hat die Kommission, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Friedensverträge, die Bedingungen, unter denen die erwähnten Arbeiten auszuführen sind, und allenfalls die Aufteilung der durch ihre Ausführung veranlaßten Ausgaben selbst zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004578
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