Artikel XVI.
Der Staat, der die Ausführung von eigentlichen Verbesserungsarbeiten und von Arbeiten übernommen hat, welche die Erhaltung von Verbesserungsarbeiten von besonderer Bedeutung zum Gegenstande haben, kann von der Kommission ermächtigt werden, die Kosten dieser Arbeiten durch Einhebung von Schiffahrtsabgaben zu bedecken.
Führt die Kommission Arbeiten dieser Art selbst aus, so kann sie ihre Aufwendungen durch Einhebung von Abgaben bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011198
Dokumentnummer
NOR40004577
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
