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Artikel 19. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 19.

Falls der eine oder der andere der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragschließenden Teilen in Geltung.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057642

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