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§ 53 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 53.

Die §§ 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raume des Schiffes verfrachtet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 kg oder mehr zum Gegenstande hat.

Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm anzunehmenden Ladung

bis zu 50 000 kg einen Tag,

bis zu 100 000 kg zwei Tage

und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 50 000 kg; von da ab steigt die Löschzeit für je 100 000 kg um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 000 kg beträgt die Löschzeit 16 Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld oder zum Schadenersatze (§ 49) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit einem der Empfänger gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Frachtführer ist indes nicht berechtigt, von mehreren Empfängern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegelde mehrfach zu beanspruchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144125

alte Dokumentnummer

N9189832685L

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