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§ 32 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 32.

In Ermanglung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit

bis zu 50 000 kg 12 Mark,

bis zu 100 000 kg 15 Mark

und so fort in Stufen von 50 000 kg je drei Mark mehr für jede höhere Stufe.

Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (§ 125, Abs. 3).

Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144104

alte Dokumentnummer

N9189832664L

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