§ 125.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Über die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144197
alte Dokumentnummer
N9189832757L
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