§ 32.
In Ermanglung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit
bis zu 50 000 kg 12 Mark,
bis zu 100 000 kg 15 Mark
und so fort in Stufen von 50 000 kg je drei Mark mehr für jede höhere Stufe.
Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (§ 125, Abs. 3).
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144104
alte Dokumentnummer
N9189832664L
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