§ 31.
Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Überliegezeit).
Die Überliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf die Dauer und die Berechnung der Überliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit (§ 29, Abs. 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überliegezeit in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144103
alte Dokumentnummer
N9189832663L
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