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§ 5 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5.

(1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
  2. 2. Information und Beratung des Direktors, der Lehrkräfte und der Schüler in medizinischen Belangen,
  3. 3. Mitwirkung bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie bei deren Ausschluß und
  4. 4. Mitwirkung in der Diplomprüfungskommission.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143459

alte Dokumentnummer

N8199959907L

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