Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4.
(1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen.
(2) Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
- 5. Organisation, Koordination und Führung des Vorsitzes bei der Aufnahme der Schüler in die Schule sowie beim Ausschluß aus der Schule,
- 6. Aufsicht über die Schüler sowie Zuweisung der Schüler an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143458
alte Dokumentnummer
N8199959906L
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