Praktische Ausbildung während der Nachtzeit
§ 20.
(1) Die Schüler sind im dritten Ausbildungsjahr mindestens fünfmal zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit heranzuziehen. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen.
(2) Ein Schüler darf insgesamt
- 1. höchstens fünfmal im Monat,
- 2. höchstens 30mal während des dritten Ausbildungsjahres und
- 3. nicht in zwei aufeinanderfolgenden Nächten
- zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.
(3) Nach jeder Nacht, in der ein Schüler zur praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(4) Im ersten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nicht zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr dürfen Schüler nur bei Volljährigkeit und nach erfolgreicher Absolvierung von Praktika in Abteilungen einer Krankenanstalt in der Dauer von mindestens 320 Stunden zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden.
(5) Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; abweichend dafür gilt für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143474
alte Dokumentnummer
N8199959922L
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