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§ 19 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 19.

(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 6 und 7) durchzuführen.

(2) Mindestens 2 vH des in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.

(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler gleichzeitig anleiten.

(4) Bei der Zuteilung der Schüler an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtung Bedacht zu nehmen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und
  2. 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143473

alte Dokumentnummer

N8199959921L

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