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Artikel 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 3

Benachrichtigung

(1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über das geplante Projekt informiert.

(2) Die Benachrichtigung hat unter anderem folgendes zu enthalten:

  1. a) Angaben über das geplante Projekt, einschließlich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen,
  2. b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung und
  3. c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Art des geplanten Projekts;

    und kann die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Angaben umfassen.

(3) Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.

(4) Falls die betroffene Partei mitteilt, daß sie am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mitwirken will oder sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äußert, finden die nachstehenden Absätze 5, 6, 7 und 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.

(5) Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, daß sie an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken wünscht, folgendes:

  1. a) geeignete Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Angabe eines Zeitplans für die Übermittlung von Stellungnahmen und
  2. b) geeignete Informationen über das geplante Projekt und dessen möglicherweise erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen.

(6) Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche eingerichtet ist, zu übermitteln.

(7) Ist eine Partei der Auffassung, daß sie von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergangen, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zur Stellungnahme über die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.

(8) Die beteiligten Parteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das geplante Projekt informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äußerung von Einwänden sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen oder Einwände entweder direkt an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder‑ soweit zweckmäßig ‑ über die Ursprungspartei selbst, erhält.

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