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Artikel 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 5

Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Ursprungspartei ohne unnötige Verzögerung Konsultationen mit der betroffenen Partei, unter anderem über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Projekts und über deren Verminderung oder Vermeidung.

Gegenstand der Beratungen können sein:

  1. a) mögliche Alternativen zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Maßnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
  2. b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verminderung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des geplanten Projekts und
  3. c) sonstige geeignete Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt.

    Bei der Aufnahme der Konsultationen vereinbaren die Parteien einen angemessenen zeitlichen Rahmen. Die Konsultationen können in einem allenfalls bestehenden gemeinsamen Gremium geführt werden.

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