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Artikel 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 4

Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung muß mindestens die in Anhang II angeführten Angaben enthalten.

(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei‑ gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht ‑ die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt.

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