§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung
- 1. erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,
- 2. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
- 3. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,
- 4. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
- 5. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,
- 6. von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10011038
Dokumentnummer
NOR12140940
alte Dokumentnummer
N8199713966H
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