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§ 2 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

§ 2.

(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nach § 1 Z 6 den Ämtern der Landesregierungen, der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO vorgenommen werden soll, und den an diese Gemeinde unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinden das Einbringen eines Antrages auf Freisetzung von GVO schriftlich mitzuteilen und den Ämtern der Landesregierungen je eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übermitteln. Eine weitere Kopie ist der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung vorgenommen werden soll, zu übermitteln.

(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während der in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den Hinweis zu enthalten, daß es jeder natürlichen oder juristischen Person freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.

(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und der Ort der Anhörung anzugeben und die öffentliche Ladung auszusprechen, daß jede natürliche Person bzw. die vertretungsbefugten Organe jeder juristischen Person, die fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt haben, zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen sind.

(4) In der Kundmachung ist weiters die Höhe und Art der Entrichtung des Kostenersatzes gemäß § 3 Abs. 2 anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12141868

alte Dokumentnummer

N8199810793O

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