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§ 1 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 1.

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

  1. 1. erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,
  2. 2. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
  3. 3. erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,
  4. 4. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
  5. 5. weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,
  6. 6. von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140940

alte Dokumentnummer

N8199713966H

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