vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 71 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen Verwaltungsstrafen

§ 71.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen
  1. a) § 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,
  2. b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
  3. c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
  4. d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
  5. e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
  6. f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
  7. g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
  8. h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
  9. i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
  10. j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
  11. k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
  12. l) § 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,
  1. 2. mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen
  1. a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
  2. b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
  3. c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
  4. d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
  5. e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
  6. f) § 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,
  7. g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
  8. h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
  9. i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
  10. j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,
  11. k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
  12. l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)