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§ 70 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Werbung und Irreführung

§ 70.

(1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140890

alte Dokumentnummer

N8199712480Y

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