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§ 36 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Ausnahmen

§ 36.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich

  1. 1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
  2. 2. als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,

  1. 1. welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
  2. 2. ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen ist.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033461

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