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§ 53 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Weitere Züchter

§ 53.

(1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033474

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