Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 54.
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033475
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