2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren Antrag
§ 52.
(1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
- 1. seinen Sitz oder Wohnsitz
- a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
- b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
- 2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.
(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
- 1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
- 2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
- 3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
- b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
- 4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
- 5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
- 6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
- 7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
- a) dem Antrag anzuschließen ist oder
- b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
Schlagworte
Vertragsstaat, Sortenblatt
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)