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Anlage 6 Rebenverkehrsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2006

Anlage 6

Aufbereitung

Inhalt der Packungen oder Bündel:

Art

Stückzahl

Höchstmenge

1. Veredlungen

25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100

500

2. Wurzelreben

50, 100 oder ein Vielfaches von 100

500

3. Edelreiser

  

– bei fünf verwendbaren Augen

100 oder 200

200

– bei einem verwendbaren Auge

500 oder ein Vielfaches davon

5.000

4. Schnittreben

100 oder ein Vielfaches davon

1.000

5. Stecklinge

100 oder ein Vielfaches davon

500

   

Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden.

Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40080699

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