Anlage 5
Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
- 1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
- 2. Technische Mindestreinheit: 96%
- Als technisch unrein ist anzusehen:
- a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
- b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
- c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
- 3. Das Vermehrungsgut hat praktisch frei zu sein von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Vermehrungsgut hat außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge zu genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
- 4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.
II. Besondere Voraussetzungen
Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.
III. Sortierung
- 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
- A. Durchmesser
- Es ist der größte Durchmesser des Querschnitts zu messen.
- a) Schnittreben und Edelreiser:
- aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
- bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
- b) Stecklinge:
- Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
- 2. Wurzelreben:
- A. Durchmesser
- Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
- B. Länge
- Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
- a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
- b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
- C. Wurzeln
- Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
- D. Fuß
- Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
- 3. Veredlungen:
- A. Länge
- Der Stamm hat mindestens 20 cm lang zu sein.
- B. Wurzeln:
- Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
- C. Veredlungsstelle:
- Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
- D. Fuß:
- Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
- 4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR40225706
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