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Anlage 5 Rebenverkehrsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Anlage 5

Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts

I. Allgemeine Voraussetzungen

  1. 1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
  2. 2. Technische Mindestreinheit: 96%
  1. a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
  2. b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
  3. c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
  1. 3. Das Vermehrungsgut hat praktisch frei zu sein von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Vermehrungsgut hat außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge zu genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  2. 4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.

II. Besondere Voraussetzungen

Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.

III. Sortierung

  1. 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
  1. a) Schnittreben und Edelreiser:
  1. aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
  2. bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
  1. b) Stecklinge:
  1. 2. Wurzelreben:
  1. a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
  2. b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
  1. 3. Veredlungen:
  1. 4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40225706

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