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Anlage 7 Rebenverkehrsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Anlage 7

Etikett

A. Vorgeschriebene Angaben

  1. 1. „EG-Norm“; bei Verwendung als Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass /Plant Passport“ anzubringen;
  2. 2. Erzeugerland;
  3. 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen;
  4. 4. Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennnummer;
  5. 5. Planzenart: „Vitis L.“;
  6. 6. Art des Vermehrungsgutes;
  7. 7. Kategorie;
  8. 8. Sorte und gegebenenfalls Klon – bei Veredlungen sind diese Angaben für Unterlage und Edelreiser erforderlich;
  9. 9. Bezugsnummer der Partie;
  10. 10. Menge;
  11. 11. Länge – nur bei Schnittreben, wobei sich diese Angabe auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie zu beziehen hat;
  12. 12. Erntejahr, wobei diese Angabe auch durch eine vierstellige durch Hervorhebung gekennzeichnete Jahreszahl im Rahmen der Z 3 ausgeführt werden kann.

B. Mindestanforderungen

Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. es hat unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar zu sein;
  2. 2. es hat an gut sichtbarer Stelle angebracht zu sein;
  3. 3. die vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
  4. 4. die vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endabnehmer:

  1. 1. Mehr als 1 Stück:
  1. 2. Einzelreben:

D. Farben

  1. 1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
  2. 2. weiß bei Basisvermehrungsgut,
  3. 3. blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und
  4. 4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.

E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:

Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes:

  1. 1. das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
  2. 2. das amtliche Etikett ist fakultativ;
  3. 3. jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
  1. a) das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
  2. b) das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
  3. c) die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
  4. d) das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
  1. aa) Versender,
  2. bb) laufende Nummer,
  3. cc) Lieferdatum,
  4. dd) Empfänger und
  5. ee) die Angaben gemäß lit. A Z 1 bis 10.

Schlagworte

Anerkennungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40225707

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