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§ 19 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 19

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,
  2. 2. Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,
  3. 3. Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,
  4. 4. Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,
  5. 5. Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,
  6. 6. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,
  7. 7. Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,
  8. 8. Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,
  9. 9. Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,
  10. 10. als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40022984

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