vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9

Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033496

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)