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§ 13 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Etikett

§ 13

(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033500

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