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Artikel II Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1994

Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.

Artikel II

Im Sinne des Übereinkommens

  1. 1. bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
  2. 2. bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
  3. 3. bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.
  4. 4. bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.

Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR12138641

alte Dokumentnummer

N8199547803J

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