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Artikel I Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1994

Artikel I

(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.

(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser(Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR12138435

alte Dokumentnummer

N8199545724J

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