Artikel II
Im Sinne des Übereinkommens
- 1. bezeichnet „Walfangmutterschiff'' ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
- 2. bezeichnet „Landstation'' eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
- 3. bezeichnet, „Walfänger'' ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird;
- 4. bezeichnet „Vertragsregierung'' eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
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