Artikel II Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1994

Artikel II

Im Sinne des Übereinkommens

  1. 1. bezeichnet „Walfangmutterschiff'' ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
  2. 2. bezeichnet „Landstation'' eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
  3. 3. bezeichnet, „Walfänger'' ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird;
  4. 4. bezeichnet „Vertragsregierung'' eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)