Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.
(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser(Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Gesetzesnummer
10010887
Dokumentnummer
NOR12138435
alte Dokumentnummer
N8199545724J
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